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Familienförderung

Richtlinie über die Einführung einer Familienförderung durch die Stadt Schillingsfürst für den Erwerb städtischer Bauplätze bzw. Anwesen

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Schillingsfürst möchte Familien mit Kindern, beim Kauf von Bauflächen der Stadt oder von Anwesen, finanziell unterstützen. Die Antragstellung erfolgt durch einen schriftlichen Antrag (Anträge können bei der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst Zimmer E03 abgeholt werden).

§ 2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Familien, Alleinerziehende, Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die zu berücksichtigenden Kinder müssen zum Zeitpunkt des Bezuges des Eigenheimes im gemeinsamen Haushalt leben und zumindest ein Elternteil muss für diese Kinder Kindergeld beziehen.

§ 3 Art und Höhe der Förderung
Antragsberechtigte erhalten beim Erwerb eines Bauplatzes pro Kind eine Ermäßigung in Höhe von 2,- €/m². Insgesamt wird höchstens eine Ermäßigung von 6,- €/m² gewährt.

Antragsberechtigte erhalten beim Erwerb eines Anwesens (bereits bestehendes Wohngebäude) pro Kind einen Zuschuss in Höhe von 4,- €/m². Insgesamt wird höchstens ein Zuschuss von 12,- €/m² gewährt. In diesem Fall werden max. 1.000 m² gefördert.

Antragsberechtigte erhalten beim Erwerb einer Eigentumswohnung pro Kind einen Zuschuss in Höhe von 1.000,- €. Insgesamt wird höchstens ein Zuschuss von 3.000,- € gewährt.

§ 4 Auszahlungszeitpunkt
Entscheidend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der anzurechnenden Kinder zum Zeitpunkt des Einzuges des Antragstellers in das neu zu errichtende Wohnhaus bzw. in das bestehende Anwesen oder Eigentumswohnung. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Eigennutzung. Die Anmeldung als Hauptwohnsitz in der Stadt Schillingsfürst ist Voraussetzung.

Sollte sich die Familie innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab dem Tag des Einzuges um ein oder mehrere Kinder vergrößern, kann der für das neue Mitglied der Familie entsprechende Förderbetrag auf Antrag nachentrichtet werden. Das gleiche gilt auch für Paare, die das erste Kind bekommen.

§ 5 Wegfall der Voraussetzungen
Bei Wegfall der Voraussetzungen muss der Förderbetrag an die Stadt zurückbezahlt werden.

Der Zuschuss ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt zurückzuzahlen, wenn das Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsdatum verkauft wird, oder mindestens ein Familienmitglied nicht mindestens 5 Jahre mit Hauptwohnsitz im erstellten Gebäude bzw. im geförderten Anwesen oder Eigentumswohnung wohnt. Der Zuschuss ist dann ab dem Wegfall der Fördervoraussetzungen mit 5 % über dem Basiszinssatz nach zu verzinsen.

§ 6 Ausbezahlung

Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die Ausbezahlung der Fördermittel ist abhängig von der finanziellen Situation der Stadt.

§ 7 Geltungsdauer
Die Richtlinien können jederzeit durch die Stadt widerrufen werden.

Richtlinien ausdrucken

Richtlinie_Familie.pdf

9.9 K